Organisation der Fundamenta Sammelstiftung

Leistung definiert sich über schlanke Strukturen und eine offene Kultur. Mit dieser klaren Ausrichtung erfüllen wir unsere Mission: individuelle Vorsorgelösungen, die zu Ihrem Unternehmen passen.

Wichtige Dokumente

Alle relevanten Informationen zu unserer Stiftung, den Reglementen und unserer Organisation.

Stiftungsurkunde
Allg. Rahmenreglement
Organisationsreglement
Liquidations-/Teilliquidationsreglement
Organigramm

Stiftungsrat

Dr. Arthur Haefliger - Präsident des Stiftungsrates
Patrick Gribi - Stiftungsrat
Daniel Lederer - Stiftungsrat
Marie-Christine Müller Leu - Stiftungsrätin

Geschäftsstelle

Beat Loosli - Geschäftsleitung
Beat Mühlethaler - Verwaltungsfachmann
Giuseppina D'Avino Lanz - Sozialversicherungsfachfrau

Bankverbindung:
AKB Aargauische Kantonalbank, CH-5001 Aarau
IBAN CH10 0076 1016 1038 3597 3

Aufsichtsbehörde

BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), 5001 Aarau

Die Aufsichtsbehörde nimmt im Rahmen des gesetzlichen Auftrages die Aufsichtsaufgaben für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wahr.

Revisionsstelle

BDO AG, 4500 Solothurn

Die BDO AG prüft die Jahresrechnung und beurteilt, ob die diese dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Reglementen entspricht.

Experte für Berufliche Vorsorge

Prevanto AG, 8001 Zürich

Die Prevanto AG prüft periodisch, ob die Fundamenta Sammelstiftung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Sie unterbreitet dem Stiftungsrat Empfehlungen über den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen und welche Massnahmen, im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

Anlageexperte

Santro Invest AG, 8808 Pfäffikon

Die Vermögensverwalter müssen sowohl über die entsprechende Fachkenntnis und Expertise zum professionellen Führen eines Vermögensverwaltungsmandates sowie auch über einen genügenden Performanceausweis in der Vergangenheit verfügen.

Als externe Vermögensverwalter dürfen nur Personen und Institutionen gemäss Art. 48f BVV2 betraut werden.